Lustbarkeitsabgabe

Lustbarkeitsabgabe

Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. Ausnahmen und Details entnehmen Sie der beigestellten Verordnung im Downloadbereich.

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