Strafregisterbescheinigung

Strafregisterbescheinigung

Die Beantragung ist per Handy-Signatur direkt beim Bundesministerium oder am Gemeindeamt möglich. 

Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person, wenn solche vorhanden sind. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, welche die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst und
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ sowie die „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

 

Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung am Gemeindeamt mitzubringen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis, Nachweis der Staatsangehörigkeit/en) – z.B. Reisepass oder Personalausweis
  • Zum Nachweis früher geführter Namen – z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
  • Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht. Die Vertretung durch eine Person mit Vollmacht ist nur bei Antragstellung oder Abholung möglich. Bei sofortiger Ausstellung ist eine Abholung durch eine dritte Person (auch mit Vollmacht) nicht möglich!
  • Für eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ ist zusätzlich eine vollständig ausgefüllte und vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung bereits mitzubringen

 

Wir bitten um Verständnis, dass Ausnahmen von diesen Regelungen aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sind.

Gebühren:
28,60 Euro Bundesgebühr (14,30 Euro für den Antrag, 14,30 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung.

In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro und die Bescheinigung kostet somit 16,40 Euro.