Strafregisterbescheinigung
Die Beantragung ist per Handy-Signatur direkt beim Bundesministerium oder am Gemeindeamt möglich.
Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person, wenn solche vorhanden sind. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle “Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge” beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, welche die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Die “Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge” sowie die „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung am Gemeindeamt mitzubringen:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis, Nachweis der Staatsangehörigkeit/en) – z.B. Reisepass oder Personalausweis
- Zum Nachweis früher geführter Namen – z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht. Die Vertretung durch eine Person mit Vollmacht ist nur bei Antragstellung oder Abholung möglich. Bei sofortiger Ausstellung ist eine Abholung durch eine dritte Person (auch mit Vollmacht) nicht möglich!
- Für eine “Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge” ist zusätzlich eine vollständig ausgefüllte und vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung bereits mitzubringen
Wir bitten um Verständnis, dass Ausnahmen von diesen Regelungen aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sind.
Gebühren:
Kosten für die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung:
Generell:
21,- Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Bei elektronischem Antrag mit der ID-Austria oder via EU-Login:
13,- Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Kosten für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung:
Generell:
21,- Euro Zeugnisgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde, Adresse) dienen soll. In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 23,10 Euro (21,- Euro Antragsgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung)
Bei elektronischem Antrag mit ID Austria:
15,10 Euro (13,- Euro Antragsgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe für die Ausstellung
ACHTUNG: Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement sind gebühren- und abgabenfrei. Dies gilt für:
- Freiwilligenorganisationen
- spendenbegünstigten Einrichtungen
- gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung
Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung am Gemeindeamt mitzubringen:
- Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:
- Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement oder
- Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich oder
- der Eintrag der Kirche in der Liste unter gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
- Bestätigung der (zukünftigen) Dienstgeberin/des (zukünftigen) Dienstgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)
- Bestätigung der (zukünftigen) Dienstgeberin/des (zukünftigen) Dienstgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)