Antrag auf Pflegegeld
Formular-Titel

Antrag auf Pflegegeld

Abteilung

Innere Verwaltung & Bürgerservice
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Datum
23.04.2024

Zur Beachtung
Das NÖ Pflegegeldgesetz ist ein nachrangiges Gesetz, das bedeutet, daß gleiche oder ähnliche Leistungen auf die Gewährung des Pflegegeldes nach dem NÖ Pflegegeldgesetz anzurechnen sind. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, den Bezug gleichartiger Leistungen bei der Antragstellung bekanntzugeben. Das Pflegegeld wird nur gewährt, wenn der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Das Pflegegeld wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens in der Höhe der Stufen 1 bis 7 gewährt und kommt zwölfmal jährlich zur Auszahlung. Anspruchsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug binnen 4 Wochen der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß ein Pensionsanspruch entsteht (z.B. bei Zuerkennung einer Witwenpension!). Die Verlegung des Wohnsitzes von Niederösterreich in ein anderes Bundesland ist der Bezirkshauptmannschaft, die das Pflegegeld zuerkannt hat, spätestens mit der Verlegung des Wohnsitzes mitzuteilen. Zu Unrecht empfangene Pflegegelder sind zu ersetzen. Die Gewährung des Pflegegeldes kann abgelehnt oder das Pflegegeld entzogen werden, wenn und solange die anspruchsberechtigte Person ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Dies umfasst auch die Vorlage von Urkunden, die für die Entscheidung unerläßlich sind. Eine Nachzahlung für diesen Zeitraum erfolgt nicht. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; dazu ist eventuell auch der Zutritt in die Wohnung des Pflegebedürftigen zu gewähren.

Für den Fall, daß ein Pflegegeld gewährt wird, verpflichte ich mich ausdrücklich zur Einhaltung der Bestimmungen des NÖ Pflegegeldgesetzes und der in diesem Informationsblatt dargestellten Anzeigepflichten. Ich verpflichte mich weiters, zu Unrecht erhaltene Pflegegelder zurückzuzahlen, wenn ein Ersatz durch Einbehaltung nicht erlangt werden kann. Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Landesregierung sowie die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes ermächtigt sind, bei der Vollziehung des Gesetzes sämtliche Daten (auch jene aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten) zur Feststellung des Anspruches und der Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten. Ich habe dieses Informationsblatt zur Kenntnis genommen und beantrage eine Leistung nach dem NÖ Pflegegeldgesetz.