Allgemeine Informationen rund um’s Bauen und Wohnen

Allgemeine Informationen rund um’s Bauen und Wohnen

Informationen auf dieser Seite:
Sie suchen ein Grundstück in Vösendorf?
Einsichtnahme in Bauakten
Einbautenanfragen
Benützung des öffentlichen Gutes
Hausnummerntafeln
Grundstücksvereinigung
Aufschließungsabgabe (mit Ergänzungsabgabe)
Förderungen rund ums Bauen
So funktioniert die Bebauung in Niederösterreich

 


 

Sie suchen ein Grundstück in Vösendorf?

Wir freuen uns, dass Sie Vösendorfer werden wollen! Leider liegen uns als Gemeinde keinerlei Informationen vor, wenn sich jemand entschließen sollte sein Grundstück bzw. Haus zu verkaufen. Auch von der Gemeinde selbst sind derzeit keinerlei Grundstücke zu verkaufen. Wir können Sie daher nur an die diversen Immobilienplattformen verweisen und wünschen Ihnen viel Glück bei Ihrer Suche.

Da uns auch oftmals Fragen zu Grundeigentümern erreichen: Hier ist die Gemeinde leider der falsche Ansprechpartner. Wir dürfen keine Auskünfte zu Eigentümern geben. Sie können jedoch bei jedem Notar bzw. auch jedem Bezirksgericht – Abteilung Grundbuch diese Auskunft erhalten.

Dazu benötigen Sie lediglich die Einlagezahl (EZ) oder Grundstücksnummer – beides finden Sie u.a. im NÖ Atlas (https://atlas.noe.gv.at/).

 


 

Einsichtnahme in Bauakten

Einsichtnahmen sind grundsätzlich während der Parteienverkehrszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 13:00 bis 18:00 Uhr) gegen telefonische Voranmeldung (Tel. 01/69903-15) möglich.

Vorzulegen ist jedenfalls eine schriftliche Vollmacht des/der Grundstückseigentümer(s). Bei der Einsichtnahme können gerne Kopien (A4 bzw. A3) gegen Kostenersatz bzw. auch Fotos vom Akt von Ihnen selbst angefertigt werden.

Formulare

Mustervollmacht

 


 

Einbautenanfragen

Sollten Sie eine Anfrage zu diversen Einbauten haben, wenden Sie sich bitte direkt an die folgenden Fachabteilungen/Verbände:

Kanal: reinhard.groebner@voesendorf.gv.at
Öffentliche Beleuchtung, Straßen: infrastruktur-umwelt@voesendorf.gv.at
Wasser:  Wasserleitungsverband der Triestingtal- u Südbahngemeinden wlv@wlv-voeslau.at

 



Benützung des öffentlichen Gutes

Sie bauen um oder gestalten Ihren Garten neu und brauchen dazu eine Mulde oder ein Gerüst, welches Sie auf öffentlichem Gut (z.B. auf Gehsteigen bzw. Parkplätzen) aufstellen möchten? Dann benötigen Sie eine Gebrauchserlaubnis! Wir ersuchen Sie um rechtzeitige Antragstellung bei der Abteilung Infrastruktur und Umwelt!

Formulare

Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis gem. § 2 Gebrauchsabgabengesetz 1973

Verordnungen

Gebrauchsabgabe

 


 

Hausnummerntafeln

Bei jedem neu errichteten Wohnhaus ist eine Hausnummerntafel anzubringen.

Gemäß § 31 NÖ BO 2014 ist die Nummer beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen. Die Kosten der Ersichtlichmachung sowie der Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.

 


 

Grundstücksvereinigung

Wenn zwei oder mehrere Grundstücke zusammen gelegt werden sollen, ist dafür ein Antrag auf Grundstücksvereinigung einzubringen. Für allfällige Fragen steht Ihnen die Abteilung Bauamt jederzeit gerne zur Verfügung.

Formulare

Ansuchen um Grundstückszusammenlegung

 


 

Aufschließungsabgabe (mit Ergänzungsabgabe)

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014. Sie deckt die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße ab.

Kosten

Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe beträgt EUR 1.160,-.

 


 

Förderungen rund ums Bauen

Es gibt diverse Förderungen durch das Land Niederösterreich. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf deren Bauen & Wohnen-Seiten (https://noe.gv.at/noe/Foerderungen/Foerderungen-alle.html).

 


 

So funktioniert die Bebauung in Niederösterreich

Das NÖ Raumordnungsgesetz und die NÖ Bauordnung legen fest, was und wie auf verschiedenen Grundstücken gebaut werden darf.

 

Der Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan regelt, wie die einzelnen Flächen genutzt werden sollen, und wird von der Gemeinde mit Hilfe eines Ortsplaners erstellt. Im Flächenwidmungsplan werden 3 Gruppen ausgewiesen: Bauland, Grünland und Verkehrsfläche. In sogenannten Aufschließungszonen darf kein Bauwerk errichtet werden, bevor die Freigabevoraussetzungen erfüllt werden. Auf dieser Basis kann der Gemeinderat einen Bebauungsplan verordnen. Dieser enthält die Regeln für die Bebauung und für die Verkehrserschließung.

 

Der Bebauungsplan

Bestehende Bebauungspläne dürfen nicht aufgehoben, sondern nur abgeändert oder ersetzt werden. Im Bebauungsplan ist für das Bauland als Mindestinhalt folgendes festzulegen: die Straßenfluchtlinien, die Bebauungsweise und die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe. Die Straßenfluchtlinie regelt vor allem die Grenzen der öffentlichen Straßen zu angrenzenden Privatgrundstücken. Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück und kann geschlossen, gekuppelt oder offen sein. Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks.

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