Interessentenbeitrag

Interessentenbeitrag

Unternehmen sind verpflichtet, einen Interessentenbeitrag abzuführen. Dieser ist im § 13 des NÖ Tourismusgesetzes 2010, LGBl. Nr. 93/2016, geregelt. Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, die zu 95% in den Gemeinden verbleibt. Die übrigen 5% werden mit dem Land NÖ verrechnet.

Detailinfos entnehmen Sie dem Dokument bei den Downloads sowie dem Tourismusgesetz bei den weiterführenden Links.

Der Interessentenbeitrag ist ausschließlich auf das Konto des GVA zu entrichten!